Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Reise- und Zahlungsbedingungen (Stand: Januar 2017)

Inhaltsverzeichnis

  1. Abschluss eines Reisevertrages
  2. Bezahlung
  3. Leistungen
  4. Leistungs- und Preisänderungen
  5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
  6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
  7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
  8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
  9. Haftung des Reiseveranstalters
  10. Gewährleistung
  11. Beschränkung der Haftung
  12. Mitwirkungspflicht
  13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
  14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
  15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
  16. Gerichtsstand

1. Abschluss eines Reisevertrages

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reise­dienst Thomas Drosdol (nachstehend RTD genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fern­mündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitauf­geführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch RTD zu Stande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird RTD dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von RTD vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zu Stande, wenn der Reisende inner­halb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

Vermittelt RTD nur einzelne Reiseleistungen, z.B. Nur­flug, Linien- sowie Anschlussflüge, Fährtransporte, Hotel­auf­ent­halte für Selbstfahrer, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme namentlich genannter fremder Ver­anstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Rei­senden. Die Vertragsbedingungen dieser Leistungs­bringer stehen auf Anforderung zur Verfügung.

- nach oben -

2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Siche­rungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB er­folgen. Mit Vertragsabschluss kann eine Anzahlung gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann. Die Anzahlung beträgt 10 % des Reisepreises, maximal jedoch EUR 260,- pro Person.

- nach oben -

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in Prospekten und Angeboten von RTD und aus den hierauf bezug­nehmenden Angaben in der Reisebstätigung.

Die in Prospekten und Angeboten enthaltenen Anga­ben sind für RTD bindend. RTD behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Ände­rung der Prospekt- oder Angebotsangaben zu erklä­ren, über die der Reisende vor der Buchung selbst­verständlich informiert wird.

- nach oben -

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reise­leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reise­vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig wer­den und die von RTD nicht wider Treu und Glauben herbei geführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unbe­rührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

RTD ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsände­rungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird RTD dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2 RTD behält sich vor, den im Reisevertrag verein­barten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungs­kosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Ände­rung der für die betreffende Reise geltenden Wechsel­kurse entsprechend wie folgt zu ändern:

4.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reise­vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbe­sondere die Treibstoffkosten, so kann RTD den Reise­preis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RTD vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungs­unternehmen pro Beförderungs­mittel geforder­ten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförde­rungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Er­höhungsbetrag für den Einzelplatz kann RTD vom Reisenden verlangen.

4.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-; oder Flughafenge­bühren gegenüber RTD erhöht, so kann der Reise­preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag he­raufgesetzt werden.

4.2.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RTD verteuert hat.

4.2.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reise­termin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für RTD nicht vorhersehbar waren.

4.2.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat RTD den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Rei­seantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebüh­ren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RTD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstal­ters über die Preiserhöhung diesem gegenüber gel­tend zu machen.

- nach oben -

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei RTD. Dem Kunden wird em­pfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann RTD Ersatz für die getrof­fenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendun­gen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleis­tungen zu berücksichtigen.

RTD kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksich­tigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Reisezeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

- bis zum 92. Tag vor Reiseantritt kostenlos
- ab 91. bis 60. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
- ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
- ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
- ab 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
- ab 7. bis 3. Tag vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises
- ab 2 Tage vor Reiseantritt 95 % des Reisepreises

Einige wenige Reisetypen erfordern andere Stornie­rungskosten als oben genannt. Auf die in diesen Fällen anfallenden Stornierungs­kosten weist RTD in seinen Katalogen und Angeboten gesondert hin.

Dem Reisenden bleibt es unbenommen, RTD nach­zuweisen, dass ihm kein oder ein ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von RTD geforderte Pauschale.

5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungs­bereichs der Reiseausschrei­bung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unter­kunft oder Beförderungsart vorgenommen (Umbu­chung), kann RTD ein Umbuchungsentgelt erheben.

5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende ver­langen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. RTD kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder be­hördliche Anordnungen entgegenstehen.

Tritt einer Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende RTD als Gesamtschuldner für den Rei­sepreis und den durch den Eintritt des Dritten ent­standenen Mehrkosten.

5.4 Im Falle eines Rücktritts kann RTD vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

- nach oben -

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich RTD bei den Leistungsträgern um Erstattung bemühen. Diese Ver­pflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung ge­setzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen stehen.

- nach oben -

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

RTD kann in den folgenden Fällen vor Antritt der Rei­se vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise unge­achtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nach­haltig stört oder wenn er sich in solchem Maße ver­tragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt RTD, so behält er Anspruch auf den Reisepreis; er muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer ander­weitigen Verwendung der nicht in Anspruch genom­menen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder be­hördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RTD verpflichtet, den Kunden un­verzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reise­preis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem frü­heren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteil­nehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reise­veranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Aus­schöpfung aller Möglichkeiten für RTD deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die RTD im Falle der Durch­führung der Reise entstehenden Kosten eine Über­schreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von RTD besteht jedoch nur, wenn RTD die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn RTD die zum Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von RTD keinen Gebrauch macht.

- nach oben -

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vor­hersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, ge­fährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl RTD als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RTD für die bereits er­brachten oder zur Beendigung der Reise noch zu er­bringenden Reiseleistungen eine angemessene Ent­schädigung verlangen.

Weiterhin ist RTD verpflichtet, die notwenigen Maß­nahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzu­befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

- nach oben -

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1 RTD haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Pro­spekten und Angeboten angegebenen Reiseleis­tungen, sofern der Reiseveranstalter nicht ge­mäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluss eine Ände­rung der Prospektangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der verein­barten Reiseleistungen.

9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

- nach oben -

10. Gewährleistung

A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. RTD kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Auf­wand erfordert. RTD kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. RTD kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unver­hältnismäßigen Aufwand erfordert.

B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbrin­gung der Reise kann der Reisende eine entsprechen­de Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Min­derung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herab­zusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert der Reise gestanden haben würde. Die Min­derung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuld­haft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

C. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich be­einträchtigt und leistet RTD innerhalb einer ange­messenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende in Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reise­vertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Be­weissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Rei­senden die Reise infolge eines Mangels aus wich­tigem, RTD erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung für die Frist einer Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von RTD verweigert wird oder wenn die sofortige Kün­digung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

Er schuldet RTD den auf die in Anspruch genom­menen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

D. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kürzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

- nach oben -

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung von RTD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

2. soweit RTD für einen dem Reisenden entstan­denen Schaden allein wegen eines Verschul­dens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Für alle gegen RTD gerichteten Schadenser­satzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet RTD bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reise­preises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen RTD ist in­soweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf sol­chen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leis­tungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Scha­densersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.4 Kommt RTD bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbu­ches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

- nach oben -

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leis­tungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestim­mungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu ver­meiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiselei­tung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzu­zeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

- nach oben -

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber RTD geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Um­stände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Rei­sende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühes­tens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

- nach oben -

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

RTD steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestim­mungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

RTD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplo­matische Vertretung, wenn der Reisende den Reise­veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RTD die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zah­lung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Las­ten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch RTD bedingt sind.

- nach oben -

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

- nach oben -

16. Gerichtsstand

Reisende kann RTD nur an deren Sitz verklagen.

Bei Klagen von RTD gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute und Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von RTD maßgebend.

- nach oben -